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NEU
Das Jahr neigt sich so langsam dem Ende zu. Am 07.11.2019 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2019 verabschieden. Das Gesetzt enthält insbesondere Regelungen zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zu weiteren steuerlichen Förderungen: 

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

Zu den Änderungen im Bereich E-Mobilität des Jahressteuergesetzes 2019 zählen:

  • eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge,

  • eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets,

  • die Verlängerung der Befristung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder eines betrieblichen extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs,

  • die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Weitere Maßnahmen betreffen steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer und Verfahrenserleichterungen für Arbeitgeber:

  • eingeführt wird ein Pauschbetrag für Berufskraftfahrer,

  • die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden angehoben,

  • es wird ein ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books, E-Papers, Datenbanken und für Menstruationsprodukte eingeführt,

  • Krankenhausleistungen und Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern werden von der Umsatzsteuer befreit,

  • für betriebliche Fahrräder wird eine Pauschalbesteuerungsmöglichkeit eingeführt,

  • für inländische Betreiber von Internetplattformen, die Kapitalanlagen vermitteln, wird eine Steuerabzugsverpflichtung eingeführt,

  • die Wohnungsbauprämie wird von 512/1.024 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) auf 700/1400 Euro erhöht.

Der Bundesrat muss das Gesetz noch verabschieden. Die Sitzung ist für Ende November geplant. 

Quelle: Bundestag online; NWB Datenbank (ImA) 
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Kasse, NEU

Das Bundesministerium für Finanzen erlässt ein Schreiben zur Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem  ( :001).

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

  • Zur Umsetzung der Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen mit Kassenfunktion) wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum  noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

  • Von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO (Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme von Kassen, die vor dem  angeschafft wurden), ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.


    Quelle: BMF online;  :001 (ImA)


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