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Guten Morgen zusammen,

 

bezugnehmend auf unseren ersten Blogbeitrag zu den Maßnahmen in Sachen Corona anbei die Informationen zum Vorgehen in Sachen Kurzarbeitergeld.  

Die Agentur für Arbeit hat hier ein sehr gutes Erklärungsvideo zum Verfahren bereitgestellt. Bitte schauen Sie sich dieses Video an. Achtung: Hier wird noch die alte Gesetzeslage dargestellt. Die SV-Beiträge werden für den Arbeitgeber nicht fällig!

https://www.youtube.com/watch?v=6C-Nq3zTWQs

Wie gehen wir hier zusammen vor: 

 

  1. Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter bzw. Betriebsrat über die wirtschaftliche Situation. 

 

  1. Holen Sie sich die Einverständnis Ihrer Mitarbeiter ein. Ein entsprechender Entwurf einer Einverständniserklärung ist im Anhang beigefügt. 

 

  1. Bitte informieren Sie uns über die Engpässe

 

  1. Bitte erstellen Sie eigenständig die Anzeige zum Kurzarbeitergeld und fügen Sie dieser Anzeige sämtliche notwendige Dokumente (Einverständniserklärung, Aufstellung der betroffenen Arbeitnehmer mit Arbeitszeiten und der Höhe des Einkommens etc.) bei. 
    1. Die Anzeige kann entweder online vorgenommen werden. 
      1. https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen
    2. oder manuell mit folgenden Antrag angezeigt werden: 
      1. https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

 

  1. Bitte informieren Sie uns über die Prüfung seitens der Agentur für Arbeit und teilen Sie uns mit, ob die Agentur für Arbeit Ihnen Kurzarbeitergeld genehmigt hat. 

 

  1. Das Kurzarbeitergeld ist im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung von uns zu ermitteln. Bitte teilen Sie uns hierzu den Umfang der geleisteten bzw. der nicht geleisteten Arbeitsstunden mit. Wir erstellen so dann für Sie den Leistungsantrag für die Agentur für Arbeit. 

 

Achtung: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben und (Rest)Urlaubsansprüche abzubauen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bereits anderweitig verplant hat. Der Abbau von Überstunden und (Rest)Urlaubsansprüchen ist für die Bewilligung von KuG zwingend.

Bei Fragen zum Vorgehen rufen Sie uns gerne umgehend an oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

 

Ich wünsche Ihnen einen guten Start in diesen Freitag.

Betriebliche Regelung zur Kurzarbeit aufgrund der Corona Pandemie

 

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Guten Morgen zusammen,

 

anbei einmal ein paar wichtige Informationen zu den steuerlichen Maßnahmen in Sachen Corona. Auf die Thematik Beantragung „Kurzarbeitergeld“ gehe ich gesondert ein.

 

So hat der Hamburger Finanzsenator angekündigt, dass die Finanzämter entsprechend betroffene Unternehmen unterstützen werden.

 

Folgende Maßnahmen können wir einleiten: 

 

  1. Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
  2. Stundung fälliger Steuerzahlungen
  3. Erlass von Säumniszuschlägen
  4. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

 

Darüber hinaus kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

 

Die Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

 

Das Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld soll vereinfacht werden. Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

 

  1. Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft
  2. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. 
  3. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  4. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

 

Laut Bundesarbeitsminister Heil soll das Gesetz noch in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten. Von da an gelten die Regelungen zunächst bis Ende 2020.

 

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

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NEU
Das Jahr neigt sich so langsam dem Ende zu. Am 07.11.2019 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2019 verabschieden. Das Gesetzt enthält insbesondere Regelungen zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zu weiteren steuerlichen Förderungen: 

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

Zu den Änderungen im Bereich E-Mobilität des Jahressteuergesetzes 2019 zählen:

  • eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge,

  • eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets,

  • die Verlängerung der Befristung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder eines betrieblichen extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs,

  • die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Weitere Maßnahmen betreffen steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer und Verfahrenserleichterungen für Arbeitgeber:

  • eingeführt wird ein Pauschbetrag für Berufskraftfahrer,

  • die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden angehoben,

  • es wird ein ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books, E-Papers, Datenbanken und für Menstruationsprodukte eingeführt,

  • Krankenhausleistungen und Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern werden von der Umsatzsteuer befreit,

  • für betriebliche Fahrräder wird eine Pauschalbesteuerungsmöglichkeit eingeführt,

  • für inländische Betreiber von Internetplattformen, die Kapitalanlagen vermitteln, wird eine Steuerabzugsverpflichtung eingeführt,

  • die Wohnungsbauprämie wird von 512/1.024 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) auf 700/1400 Euro erhöht.

Der Bundesrat muss das Gesetz noch verabschieden. Die Sitzung ist für Ende November geplant. 

Quelle: Bundestag online; NWB Datenbank (ImA) 
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Kasse, NEU

Das Bundesministerium für Finanzen erlässt ein Schreiben zur Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem  ( :001).

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

  • Zur Umsetzung der Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen mit Kassenfunktion) wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum  noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

  • Von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO (Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme von Kassen, die vor dem  angeschafft wurden), ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.


    Quelle: BMF online;  :001 (ImA)


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