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Unterstützung bei Corona aus steuerlicher Sicht

Guten Morgen zusammen,

 

anbei einmal ein paar wichtige Informationen zu den steuerlichen Maßnahmen in Sachen Corona. Auf die Thematik Beantragung „Kurzarbeitergeld“ gehe ich gesondert ein.

 

So hat der Hamburger Finanzsenator angekündigt, dass die Finanzämter entsprechend betroffene Unternehmen unterstützen werden.

 

Folgende Maßnahmen können wir einleiten: 

 

  1. Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
  2. Stundung fälliger Steuerzahlungen
  3. Erlass von Säumniszuschlägen
  4. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

 

Darüber hinaus kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

 

Die Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

 

Das Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld soll vereinfacht werden. Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

 

  1. Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft
  2. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. 
  3. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  4. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

 

Laut Bundesarbeitsminister Heil soll das Gesetz noch in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten. Von da an gelten die Regelungen zunächst bis Ende 2020.

 

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

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